Anlageobjekte
Ein Immobilienverkäufer.
Nach der Kontaktaufnahme zu einem Immobilienmakler schließt er mit diesem einen Allgemeinauftrag ab. Damit beauftragt er den Makler für ihn tätig zu werden. Gleichzeitig aber behält er sich das Recht vor, nach belieben noch weitere Makler einschalten zu dürfen und die Immobilie auch selbst, d.h. ohne Makler-Vermittlung, zu verkaufen. Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er sich damit alle Optionen offen hält.
Wer als erstes den geeigneten Käufer findet, schließt das Geschäft ab. Ist es Makler 1, erhält dieser die Provision, ist es ein anderer Makler, oder verkauft der Verkäufer alleine, dann entfällt eine Provision. Allerdings kann sich der Makler in einem solchen Fall die Aufwendungen für Inserate und Exposés erstatten lassen.
Der Immobilienverkäufer ist bei dieser Vertragsvariante am flexibelsten. Ihm stehen alle Optionen zur Verfügung. Er kann jeden Makler beauftragen und sich bei dem Verkauf unterstützen lassen, muss sich aber nicht auf einen Vermittler beschränken und darf die Immobilie sogar selbst verkaufen, wenn sich ein Käufer findet, der das Geschäft sofort abschließen würde, sofern die Maklerprovision entfällt.
Auf den ersten Blick scheint diese Variante nur dem Makler Nachteile einzubringen, weil er sich für die Vermittlung stark macht, alle damit entstehenden Unkosten auslegt und keine Garantie hat, dass er letztlich den Zuschlag und damit die Provision bekommt.
Aber auch für den Anbieter kann diese Variante einen Nachteil sein. Hat man einen guten Makler gefunden und eingeschaltet, kann man damit rechnen, dass das Engagement bei einem Allgemeinauftrag nicht so intensiv ist wie bei einem Makleralleinauftrag (Alleinauftrag).