Anlageobjekte
Der Maklerauftrag.
Ein Makler darf nicht so ohne weiteres im Immobilienmarkt tätig werden, sondern ausschließlich nach Beauftragung. Das bedeutet, dass ein Makler sich nicht einfach zum Verkauf stehende Immobilien „schnappen" und sich als Vermittler dazwischen schalten darf. Das darf er nicht.
Er wird erst dann bei Immobilienverkäufen oder Wohnraumvermittlungen tätig, wenn er von einem Anbieter, also dem Verkäufer oder Vermieter, den Auftrag dazu erhält. Ein solcher Auftrag bedarf der Schriftform. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Arten der Auftragserteilung, nämlich den Allgemeinauftrag und den Makleralleinauftrag (Alleinauftrag).
Arten von Immobilienmaklerverträgen
Es wird zwischen drei Arten von Maklerverträgen unterschieden.
1. Allgemeinauftrag (einfacher Maklerauftrag)
2. Makleralleinauftrag (Alleinauftrag)
3. Qualifizierter Alleinauftrag (Exklusivauftrag)
1. Beim einfachen Allgemeinauftrag besteht gemäß der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht jedoch nur im Erfolgsfall.
2. Beim Makleralleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Der Eigentümer hat zwar noch das Recht selber tätig zu werden und sein Objekt zu veräußern ohne dass ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt jedoch über einen anderen Makler, so muss er die mit dem Makler vereinbarte Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart.
3. Ein qualifizierter Alleinauftrag ist eine individuelle Vereinbarung (also nicht in unseren AGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sein soll, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen. Hinweis: Bis zum 31. Dezember 1998 war zumindest für den qualifizierten Alleinauftrag die Schriftform vorgeschrieben.
Ein Maklervertrag kann formlos sein, sollte aber schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis kommt der Vertrag oft dadurch zustande, dass der Makler ein Exposé oder einen Objektnachweis zur Verfügung stellt und darin seine Provision angegeben ist. Der Interessent nimmt den Maklervertrag an, indem er einen Objektnachweis unterzeichnet, oder durch konkludentes Verhalten, wenn er sich das Objekt nachweisen lässt.